Der Arbeitsauftrag des Kinder und Jugendnotdienstes basiert auf den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII §§ 20, 42 und 43.
Inobhutnahme nach den §§ 42 und 43 SGB VIII wird vom Grundverständnis als umfassende Kriseninterventionsmaßnahme verstanden. Der KJND versteht seine Hauptaufgabe darin, den Kindern und Jugendlichen einen vorläufigen Schutzraum zu eröffnen bzw. anzubieten, um Gefahren und Notsituationen zu vermeiden. Ziel dabei ist immer eine kurzfristige Verweildauer der Kinder und Jugendlichen.
Wesentliche Inhalte der Inobhutnahme sind die eingehende Fallanalyse, die Beratung der
aktuellen Situation mit allen Beteiligten, sowie das Aufzeigen von Möglichkeiten weiterführender Hilfsangebote.
Es erfolgt eine ganzheitliche Methodik, die auch das familiäre und soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen mit einbezieht.
Ist die Grundversorgung eines Kindes/ eines Jugendlichen im Haushalt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen vorübergehend durch die Eltern nicht möglich, ist eine Betreuung und Versorgung im Kinder und Jugendnotdienst nach § 20 SGB VIII erforderlich.